Rechtsprechung
SG Aachen, 05.05.2015 - S 13 KR 249/14 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,9889) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (6)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Übernahme der Kosten für einen Hubschraubertransport aufgrund lebensgaefährlicher Komplikationen
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht , S. 52 (Kurzinformation)
Krankenversicherungsrecht | Hilfsmittel | Fahrkosten | Transportkosten für Verlegung in anderes Krankenhaus
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BSG, 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R
Keine Kostenerstattung bei Krankenhausverlegung aus religiösen Gründen
Auszug aus SG Aachen, 05.05.2015 - S 13 KR 249/14
Dass bei bestimmten in § 60 Abs. 3 SGB V genannten Verkehrsmitteln mangels vertraglicher Beziehungen keine unmittelbare Abrechnung der Krankenkassen mit dem Leistungserbringer in Betracht kommt, rechtfertigt nicht den Schluss, der Naturalleistungsgrundsatz sei bei Krankenfahrten generell außer Kraft gesetzt (BSG, Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 11/07 R - m.w.N.).Er setzt daher voraus, dass die selbstbeschaffte Leistung - hier: Transport des Klägers von Düren nach Hamburg - zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistungen zu erbringen haben (BSG, Urteil vom 12.11.2007 - B 1 KR 11/07 R - m.w.N.).
- BSG, 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R
Krankenversicherung - augenärztliche Behandlung - Erkrankung an altersbedingter …
Auszug aus SG Aachen, 05.05.2015 - S 13 KR 249/14
Als Anspruchsgrundlage für die Übernahme der Kosten des Hubschraubertransportes, der für den Fall, dass der Versicherte die Kosten noch nicht getragen hat, ein Anspruch auf Freistellung von der Forderung des Leistungserbringers gleichgestellt ist (vgl. BSG, Urteil vom 02.09.2014 - B 1 KR 11/13 R), kommt allein § 13 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in Betracht.